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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle zwischen der Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke & Co, Hanfstraße 23, 33607 Bielefeld (nachfolgend „Sprick“ genannt) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten insgesamt nicht, es sei denn, Sprick hat ausdrücklich zuvor schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für einzelne Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Käufers, die den folgenden Bedingungen nicht entgegenstehen. Die Geschäftsbedingungen von Sprick gelten auch dann ausschließlich, wenn Sprick selbst in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Käufer.

(3) Individualvertragliche Vereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen in jedem Fall vor.

§ 2 Angebote

(1) Angebote von Sprick sind, wenn nichts anderes ausdrücklich bestätigt, freibleibend. An Mustern, Druckvorlagen und anderen Unterlagen behält sich Sprick Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Mit einer Warenbestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab, welche Sprick innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen berechtigt ist, sofern aus dem Angebot nichts Abweichendes folgt.

§ 3 Bestellungen im Online-Shop [nicht aktiv]

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Bestellungen im Online-Shop von Sprick für gewerbliche und unternehmerische Geschäftskunden. 

(2) Die Darstellung der Ware im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot von Sprick, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.

(3) Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Sprick die Bestellung des Käufers durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt der Bestellung annimmt oder dies durch eine separate Auftragsbestätigung spätestens fünf Tage nach der Bestellung des Käufers erfolgt. Sprick bestätigt den Eingang der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferzeit ist stets unverbindlich. Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme eine Änderung des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflusst, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

(2) Hält Sprick eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht ein, wird Sprick den Käufer hierüber unverzüglich informieren und zugleich die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Kann Sprick innerhalb dieser Lieferfrist die Leistung nicht erbringen und hat sie diesen Umstand nicht zu vertreten, kann Sprick vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers wird Sprick unverzüglich erstatten.

(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung durch den Kunden ist in jedem Fall erforderlich.

§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug

(1) Mangels abweichender Vereinbarungen, erfolgt der Versand in Rollen bzw. palettiert (ohne Umhüllung) per Lkw oder Frachtgut auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Rechnung des Kunden.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung liegt.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Käufer auf diesen über. Wird die Ware versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Befindet sich der Käufer im Verzug der Annahme, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Sprick berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Sprick eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowarenwertes pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Sprick (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt/Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Sprick überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) In Ermangelung abweichender Vereinbarungen sind jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer maßgeblich.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Sofern Sprick nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung) in Höhe von 100,00 EUR pro Palette als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen (mit 2 % Skonto), alternativ 30 Tage (rein netto), berechnet ab Rechnungsstellung. Sprick ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Sprick spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Zahlungen durch Wechsel sind nicht zulässig. Eine verspätete Zahlung berechtigt Sprick zur Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

(4) Mit Ablauf der unter § 5 (3) genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Sprick behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von Sprick durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Sprick nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Sprick den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Sprick das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Sprick unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Sprick gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Sprick berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Sprick ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Sprick diese Rechte nur geltend machen, wenn Sprick dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von Sprick entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Sprick als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Sprick Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Sprick zustehenden etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Sprick ab. Sprick nimmt die Abtretung an. Die in § 6 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Sprick ermächtigt. Sprick ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sprick nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Sprick den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 6 (3) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Sprick verlangen, dass der Käufer Sprick die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Sprick in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung von Sprick um mehr als 10%, wird Sprick auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl von Sprick freigeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage der Mängelhaftung von Sprick ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Sprick (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen von Dritten (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer Sprick nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Sprick jedoch keine Haftung. Geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammenstellung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte der verwendeten Papierlagen sowie in der Klebung, Heftung und im Druck stellen keinen Mangel dar.

(4) Sprick haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Sprick hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Sprick für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Sprick zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von Sprick, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Sprick ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat Sprick die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Sprick die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Sprick ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Sprick nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist Sprick berechtigt, vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Sprick Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Sprick unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Sprick berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht ein Rücktrittsrecht nicht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet Sprick bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Sprick – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sprick, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Sprick jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Sprick nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Sprick die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Datenschutz

(1) Sprick legt großen Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes entsprechend den geltenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Alle Mitarbeitenden werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet. Die Parteien sind verpflichtet, personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten.

(2) Für die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags werden personenbezogene Daten verarbeitet. Das sind regelmäßig der Name, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Ansprechpartners beim Kunden.

(3) Die personenbezogenen Daten werden nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Abwicklung des Vertrags), d.h. nur zu dem Zweck verarbeitet, zu dem sie beim Käufer erfasst wurden und die Vertraulichkeit und Integrität durch technische und organisatorische Maßnahmen, v.a. vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses und unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen (gesetzliche, zum Beispiel handels- und steuerrechtliche Archivierungspflichten, vertragliche, zum Beispiel wegen Gewährleistungsansprüchen) werden die gespeicherten Daten gelöscht.

(4) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt über die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags hinaus nur bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung bzw. wenn die Betroffenen ausdrücklich darin eingewilligt haben.

(5) Der Betroffene hat die Rechte auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Löschung, Berichtigung und Übertragung dieser Daten. Sofern die Verarbeitung der Daten auf einer Einwilligung beruht, hat der Betroffene das Recht, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sofern die Verarbeitung der Daten aus einem berechtigten Interesse von Sprick erfolgt, kann der Betroffene der weiteren Verarbeitung widersprechen. Darüber hinaus kann der Betroffene sich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Sprick und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Sprick in Bielefeld. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Sprick ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Nichtteilnahme an Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherschlichtungsgesetz

Sprick ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ist hierzu auch nicht bereit. Sprick nimmt daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Stand April 2021